Auszüge aus der Satzung für den Tennisclub 1975 e. V. Volkertshausen (TCV) in der Fassung vom 13.03.2016:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Tennisclub 1975 e. V. Volkertshausen, kurz TCV genannt.Er hat seinen Sitz in Volkertshausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter VR 540500 eingetragen.Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck ist die Förderung und Ausübung des Tennissports samt dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung, sowie die Förderung der Jugend.Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und das Betreiben von Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 7 Mitgliedschaft
Jede Person kann Mitglied werden.Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften:1. Ehrenmitglieder2. aktive Mitglieder3. passive Mitglieder4. Jugendmitglieder
§ 11 Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist spätestens bis zum 1. Oktober des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird.
§ 13 Vorstand
Dem Vorstand gehören an:1. der erste Vorsitzende2. der zweite Vorsitzende3. der Schriftführer4. der Schatzmeister5. der Sportwart6. der Jugendwart7. BeisitzerVorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten: der 2. Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 14 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 1 Woche vorher schriftlich zu laden sind.
§ 18 Satzung des Deutschen Tennisbundes usw.
Für die Mitglieder sind die Satzungen des Deutschen Tennisbundes und des Verbandes und die vom Deutschen Tennisbund und vom Verband satzungsgemäß erlassenen Bestimmungen verbindlich